Betriebliches Gesundheitsmanagement
Das BGM hat die Aufgabe, alle betrieblichen Aktivitäten eines Unternehmens so zu organisieren, dass Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten erhalten und gefördert werden. Es umfasst alle im Betrieb durchgeführten Maßnahmen zum Aufbau von Gesundheitsressourcen und zum Abbau von Belastungen.
Gesund bleiben, Gesund werden und Gesund leben sind dabei die Bausteine zum langfristigen Erfolg eines Unternehmens.
Schließt der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine Krankenversicherung ab, handelt es sich um eine betriebliche Krankenversicherung (bKV).
Bei einer arbeitgeberfinanzierten bKV kann der Arbeitgeber grundsätzlich frei darüber entscheiden, welche Mitarbeiter in die Absicherung einbezogen werden sollen. Bei der Auswahl der begünstigten Mitarbeiter sind das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Diese verbieten es, einzelne Arbeitnehmer willkürlich von der Versorgung auszuschließen oder schlechter zu stellen. Wenn der Arbeitgeber eine Mitarbeiterauswahl trifft, muss er dies nach objektiven Merkmalen tun (z.B. alle Mitarbeiter oder alle Abteilungsleiter)
Was ist versicherbar?
Es können verschiedene private Krankenzusatzversicherungen als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherungen angeboten werden. Möglich ist es beispielsweise Vorsorgelücken zu schließen im Bereich der
- Zusatzleistung im Krankenhaus (Ein -oder Zweibettzimmer mit wahlärztlicher Behandlung)
- Vorsorge und Schutzimpfungen
- Alternative Medizin
- Sehen
- Zahnzusatz und Zahnvorsorge
- Krankentagegeld
- etc.
Was ist wichtig?
Die bKV hat maßgebliche Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, z.B.
- für den Arbeitnehmer
- die Beiträge übernimmt der Arbeitgeber
- vereinfachte/ ggf. ohne Gesundheitsprüfungen
- keine Wartezeiten
- private Weiterführung möglich
- für den Arbeitgeber
- wirkungsstarkes Instrument zur Gewinnung- und Bindung von Mitarbeitern
- Motivation durch sofort spürbare Mehrwerte für die Mitarbeiter
- gesteigerte Unternehmensattraktivität
- weniger Ausfall der Arbeitnehmer durch Krankheit durch bessere Prävention => Kostenreduktion, trotz Investition
- Steuervorteile
Hintergrundwissen
Steuerliche Behandlung einer bKV:
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vom 07.06.2018 (VI R 13/16, veröffentlicht im Bundessteuerblatt am 28.06.2019, BStBl II 2019, S. 371) sind Beiträge für eine private Krankenzusatzversicherung einkommensteuerlich Sachlohn (vor dem Urteil galten sie als Barlohn) und werden anders als Barlohn steuerrechtlich begünstigt behandelt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldleistung verlangen kann.
Sachzuwendungen bleiben gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu einer monatlichen Gesamtsumme von 44 Euro lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine Freigrenze handelt. Wird also die 44-Euro-Grenze auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig – und damit auch sozialabgabenpflichtig. Hinweis: Der Gesetzgeber plant, ab dem 01.01.2022
diese Freigrenze auf 50 € im Monat zu erhöhen!
Bitte beachten: Zu den Sachzuwendungen zählen nicht nur die Krankenversicherungsbeiträge. Hier gibt es noch eine Vielzahl anderer Sachzuwendungen, die mit in die 44-Euro-Grenze einfließen, wie beispielsweise Tankgutschein, Warengutschein, Jobticket, etc. Sämtliche Sachzuwendungen werden addiert und dürfen in der Summe die 44 Euro im Monat nicht übersteigen.
Weiterhin ist zu beachten, dass es sich um eine Freigrenze von 44 Euro pro Monat handelt. Wird der Betrag von 44 Euro in einigen Monaten nicht ausgeschöpft, so kann der nicht beanspruchte Teil keinesfalls auf die folgenden Monate übertragen werden. Der Monatsbeitrag von 44 Euro kann also nicht auf einen Jahresbetrag von 528 Euro hochgerechnet werden.
Betriebe, die eine bKV für ihre Arbeitnehmer einrichten, können die Beiträge hierfür als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Wird die Freigrenze von monatlich 44 Euro überschritten, besteht die
Möglichkeit, die Beiträge entweder nach § 37 b EStG oder nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal zu versteuern.
Pauschalierung nach § 37 b EStG: Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Pauschalierung nach § 37 b EStG kommt auch dann in Betracht, wenn weniger als 20 Arbeitnehmer eine bKV erhalten.
Pauschalierung nach § 40 EStG: Alternativ kommt eine Pauschalversteuerung als sonstiger Bezug gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG infrage. Der Pauschalsteuersatz wird individuell vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt festgelegt.
Dabei werden die Entgelte aller Mitarbeiter berücksichtigt. Häufig liegt dann der ermittelte Pauschsteuersatz über 30 %. Weitere gesetzliche Voraussetzung ist, dass es sich um eine größere Anzahl von Mitarbeitern handelt (mindestens 20).
Wichtig: Die steuerliche Beurteilung der betrieblichen Krankenversicherung sollte immer mit dem Steuerberater besprochen werden
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer bKV:
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hängt davon ab, wie die Beiträge zu einer bKV steuerlich behandelt werden.
Steuerfreiheit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Es fallen keine Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an.
Pauschalversteuerung gemäß § 37b EStG
Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen auf die bKV-Beiträge Anteile zur Sozialversicherung zahlen.
Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Es fallen keine Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an