Mit der Unterstützungskasse bietet sich Ihnen eine spezielle Form der betrieblichen Altersvorsorge. Sie ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die von mehreren Unternehmen getragen wird.
Warum braucht man eine Unterstützungskasse?
Vorteile für den Arbeitgeber: Mitarbeitermotivation/-bindung, minimaler Verwaltungsaufwand, keine bilanziellen Auswirkungen, Potential zur Senkung der Lohnnebenkosten
Vorteile für den Arbeitnehmer: individuelle Ausgestaltung (BU, Hinterbliebene), Entgeltumwandlungsbetrag bis 4 % der BBG sozialversicherungsfrei, keine Steuern während der Anwartschaftszeit, Nutzung der nachgelagerten Besteuerung, Insolvenzschutz durch PSV und ggf. Verpfändung der Rückdeckungsversicherung
Wer ist versicherbar?
Sie ist insbesondere geeignet für Versorgungen, bei denen die nachgelagerte Besteuerung oberhalb der Grenze des § 3 Nr. 63 EStG gewünscht wird, z.B.
- für Gesellschafter-Geschäftsführer
- für Spitzenverdiener/leitende Angestellte
- wenn die Höchstgrenzen nach § 3 Nr. 63 EStG
- ausgeschöpft sind
- für die Entgeltumwandlung offen bleiben sollen
- für Unternehmen, die z.B. keine bilanzielle Auswirkung wünschen o.ä.
Was ist wichtig?
- PSV-Beitrag durch den Arbeitgeber erforderlich
- laufende Beitragszahlung erforderlich
- Reduzierung nur unter bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen möglich, z.B.
- Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
- vertragliche Vereinbarung zur Reduktion auf Verlangen des Arbeitnehmer o.ä.
Die Rückdeckung der Versorgungszusage der Unterstützungskasse kann durch klassische oder fondsgebundene Produkte erfolgen.
Die Versorgungszusage der Unterstützungskasse und die Rückdeckungsversicherung sind in der Regel kongruent, d.h. die Leistungen sind der Art, der Höhe, der Fälligkeit und den Leistungsvoraussetzungen nach aufeinander abgestimmt.
Die Versorgungszusagen können auch Zusatzbausteine bzgl. BU und Hinterbliebenenversorgung enthalten.
Es sind spezielle Regelungen bzgl. steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Voraussetzungen zu beachten.