Bauleistungsversicherung

Die Bauleistungsversicherung ist ihrem Wesen nach eine Allgefahrendeckung, sie ist sozusagen eine Kaskoversicherung für das entstehende Bauwerk. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eingetretene Beschädigungen oder Zerstörung von versicherten Sachen (Sachschäden).

Warum wird eine Bauleistungsversicherung benötigt?

In erster Linie haftet der Bauunternehmer nur für Schäden, die er selbst zu vertreten hat. Diese sind nach BGB und oft in Ergänzung mit der VOB (Vergabeordnung für Bauleistungen) geregelt.

Als Folge dieser VOB sind in den ABU Schäden durch Höhere Gewalt ausgeschlossen. Daher empfiehlt es sich für Bauherren, eine separate Bauleistungsversicherung abzuschließen, da hier auch Schäden durch höhere Gewalt und außergewöhnlichen Witterungsniederschlägen mitversichert sind oder es sich sicherzustellen, dass im ABU-Vertrag das Besteller-Interesse mitversichert gilt.

 

Wer oder was ist versichert?

Bedingungswerk

ABN
(Allg. Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch den Auftraggeber)

ABU
(Allg. Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen)

Insbesondere benötigt für…

Private Bauherren

Bauunternehmer

Sollte der Bauunternehmer schlüsselfertig bauen, dann empfiehlt sich der Abschluss nach ABN.

Wenn nur einzelne Gewerke versichert werden oder es sich um Ingenieurbauten (Brücken, Türme etc.) oder Straßen-/Tiefbau handelt, dann erfolgt der Abschluss nach ABU.

Beginn und Ablauf

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, frühestes mit Abladen der versicherten Teile am Risikoort und mit Beginn der Arbeiten.

Der Versicherungsschutz endet:

    • mit Bezugsfertigkeit oder
    • nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder
    • mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme
    • spätestens zum Ende der vereinbarten Laufzeit
    • für Bauleistungen oder Teile davon spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem sie abgenommen werden oder gemäß VOB Teil B (Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen), in der bei Abschluss des Bauvertrages aktuellen Fassung, als abgenommen gelten.
    • Für Baustoffe und Bauteile endet der Versicherungsschutz abweichend von Satz 1 einen Monat nach dem Ende des Versicherungsschutzes für die zugehörige Bauleistung; das gleiche gilt für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe.
    • spätestens zum Ende der vereinbarten Laufzeit

Laufzeit / Prämie

Die normale Laufzeit beträgt 24 Monate.

Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Eimalbeitrag. Sollte das Bauvorhaben in einer kürzeren Zeit als 24 Monate fertiggestellt werden ist keine anteilige Erstattung der Prämie möglich.

Für Unternehmerleistungen können folgende Varianten für die Eindeckung gestaltet werden:

    • Einzelanmeldung
    • Rahmenvertrag
    • Jahresumsatzvertrag

Versicherungswert

Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben einschließliche der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung und Abladen.

Bei der Summenermittlung werden folgende Kosten nicht berücksichtigt:

    • Grundstücks- und Erschließungskosten
    • Baunebenkosten, wie Makler-, Architekten- und  Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und behördliche Gebühren
    • … der endgültige Kontraktpreis der sich aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ergibt und  mindestens den Selbstkosten des Unternehmers zu entsprechen hat
    • Für nicht enthaltene Baustoffe, Bauteile, Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe ist der Neuwert der Versicherungswert einschließlich der Kosten für Anlieferung und Abladen  anzusetzen

Versichertes Interesse

    • des VN
    • aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen des VN (Unternehmer) einschließlich des Interesses an den Lieferungen und Leistungen seiner Subunternehmer, welches den vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen mit dem Auftraggeber entspricht, soweit der Versicherungsnehmer nach den VOB Teil B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung), die Gefahr trägt.

Deckungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen, insbesondere durch:

    • höhere Gewalt und Elementarereignisse
    • Folgeschäden von Konstruktions- und Materialfehlern
    • Fehler bei der Bauausführung
    • Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit der Bauhandwerker
    • mutwillige oder böswillige Zerstörungen durch Dritte
    • Diebstahl von fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen*
    • Glasschäden bis Bauende*
    • Schäden durch außergewöhnliches oder überdurchschnittliches Hochwasser*
    • Schäden durch Brand, Blitzsschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines  Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung*

 * diese sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert

    • höhere Gewalt und Elementarereignisse **
    • Folgeschäden von Konstruktions- und Materialfehlern
    • Fehler bei der Bauausführung
    • Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit der Bauhandwerker
    • mutwillige oder böswillige Zerstörungen durch Dritte
    • Diebstahl von fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen*
    • Glasschäden bis Bauende*
    • Schäden durch außergewöhnliches oder überdurchschnittliches Hochwasser*
    • Schäden durch Brand, Blitzsschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines  Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung*

 * diese sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert

 ** sofern das Bestellerinteresse mitversichert gilt

Nicht versicherte Schäden

    • Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen
    • Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind
    • Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen
    • durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss;
    • Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist
    • durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern

Ersatzleistung

Die Bauleistungs-Versicherung leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wiederherszustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Schadeneintritt technisch gleichwertig ist.

Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden den vereinbarten Selbstbehalt.

 

Schadenbeispiele

  • Sturmschaden
  • Durch einen Sturm (Windspitzen bis 110 km/h) sind die West- und Ostwand eines Rohbaus eingestürzt. Nord- und Südwand sind teilweise eingestürzt bzw. deformiert und gelockert.  Die Wiederherstellungskosten des zerstörten Mauerwerks liegen bei 8.000,- €.
  • Hagelschaden
  • Durch starke Niederschläge in Form von Hagel wurde die Aufdachdämmung auf ca. 140 qm zerstört. Ein Austausch ist erforderlich. Dazu ist die bereits montierte Holzkonstruktion der Attika zu demontieren, um Dämmung und Konterlattung entfernen und wieder einbauen zu können. Die Wiederherstellungskosten der zerstörten Aufdachdämmung liegen bei 10.000,- €.
  • Wasserschaden
  • Wasserschaden durch Vandalismus: Durch Unbekannte wurde ein Installationsschlauch durch Messerschnitte beschädigt. Dadurch sind 3 m³ Wasser im Obergeschoss ausgelaufen. Die Kosten für die Trocknung belaufen sich auf etwa 34.700,- €.

 

Besonderheiten

Zu Bauleistungsversicherungen können wir auf Rahmenverträge mit diversen Gesellschaften zugreifen. Sprechen Sie uns an!

Die Beiträge der Bauleistung (ABN) können prozentual auf die am Bau beteiligten Firmen (Handwerker etc.) aufgeteilt werden. Die Umlegung kann erfolgen, wenn die Gewerke einzeln vergeben wurden.

Auch beim schlüsselfertigen Bauen sollte eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen werden. Gem. § 7 VOB   (Vergabeordnung und Vertragsordnung für Bauleistung) trägt der Bauherr auch bei höhere Gewalt und außergewöhnlichen Witterungsniederschlägen die Gefahr; ohne dass das Gewerk durch den Bauherrn abgenommen wurde (Gefahrtragung immer noch durch den Bauherrn).

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