Die Bauleistungsversicherung ist ihrem Wesen nach eine Allgefahrendeckung, sie ist sozusagen eine Kaskoversicherung für das entstehende Bauwerk. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eingetretene Beschädigungen oder Zerstörung von versicherten Sachen (Sachschäden).
Warum wird eine Bauleistungsversicherung benötigt?
In erster Linie haftet der Bauunternehmer nur für Schäden, die er selbst zu vertreten hat. Diese sind nach BGB und oft in Ergänzung mit der VOB (Vergabeordnung für Bauleistungen) geregelt.
Als Folge dieser VOB sind in den ABU Schäden durch Höhere Gewalt ausgeschlossen. Daher empfiehlt es sich für Bauherren, eine separate Bauleistungsversicherung abzuschließen, da hier auch Schäden durch höhere Gewalt und außergewöhnlichen Witterungsniederschlägen mitversichert sind oder es sich sicherzustellen, dass im ABU-Vertrag das Besteller-Interesse mitversichert gilt.
Wer oder was ist versichert?
Bedingungswerk |
ABN |
ABU |
Insbesondere benötigt für… |
Private Bauherren |
Bauunternehmer |
Sollte der Bauunternehmer schlüsselfertig bauen, dann empfiehlt sich der Abschluss nach ABN. |
Wenn nur einzelne Gewerke versichert werden oder es sich um Ingenieurbauten (Brücken, Türme etc.) oder Straßen-/Tiefbau handelt, dann erfolgt der Abschluss nach ABU. |
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Beginn und Ablauf |
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, frühestes mit Abladen der versicherten Teile am Risikoort und mit Beginn der Arbeiten. |
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Der Versicherungsschutz endet: |
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Laufzeit / Prämie |
Die normale Laufzeit beträgt 24 Monate. Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Eimalbeitrag. Sollte das Bauvorhaben in einer kürzeren Zeit als 24 Monate fertiggestellt werden ist keine anteilige Erstattung der Prämie möglich. |
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Für Unternehmerleistungen können folgende Varianten für die Eindeckung gestaltet werden:
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Versicherungswert |
Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben einschließliche der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung und Abladen. Bei der Summenermittlung werden folgende Kosten nicht berücksichtigt:
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Versichertes Interesse |
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Deckungsumfang |
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen, insbesondere durch: |
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* diese sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert |
* diese sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert ** sofern das Bestellerinteresse mitversichert gilt |
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Nicht versicherte Schäden |
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Ersatzleistung |
Die Bauleistungs-Versicherung leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wiederherszustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Schadeneintritt technisch gleichwertig ist. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden den vereinbarten Selbstbehalt. |
Schadenbeispiele
- Sturmschaden
- Durch einen Sturm (Windspitzen bis 110 km/h) sind die West- und Ostwand eines Rohbaus eingestürzt. Nord- und Südwand sind teilweise eingestürzt bzw. deformiert und gelockert. Die Wiederherstellungskosten des zerstörten Mauerwerks liegen bei 8.000,- €.
- Hagelschaden
- Durch starke Niederschläge in Form von Hagel wurde die Aufdachdämmung auf ca. 140 qm zerstört. Ein Austausch ist erforderlich. Dazu ist die bereits montierte Holzkonstruktion der Attika zu demontieren, um Dämmung und Konterlattung entfernen und wieder einbauen zu können. Die Wiederherstellungskosten der zerstörten Aufdachdämmung liegen bei 10.000,- €.
- Wasserschaden
- Wasserschaden durch Vandalismus: Durch Unbekannte wurde ein Installationsschlauch durch Messerschnitte beschädigt. Dadurch sind 3 m³ Wasser im Obergeschoss ausgelaufen. Die Kosten für die Trocknung belaufen sich auf etwa 34.700,- €.
Besonderheiten
Zu Bauleistungsversicherungen können wir auf Rahmenverträge mit diversen Gesellschaften zugreifen. Sprechen Sie uns an!
Die Beiträge der Bauleistung (ABN) können prozentual auf die am Bau beteiligten Firmen (Handwerker etc.) aufgeteilt werden. Die Umlegung kann erfolgen, wenn die Gewerke einzeln vergeben wurden.
Auch beim schlüsselfertigen Bauen sollte eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen werden. Gem. § 7 VOB (Vergabeordnung und Vertragsordnung für Bauleistung) trägt der Bauherr auch bei höhere Gewalt und außergewöhnlichen Witterungsniederschlägen die Gefahr; ohne dass das Gewerk durch den Bauherrn abgenommen wurde (Gefahrtragung immer noch durch den Bauherrn).