Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Warum benötigt man eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung?

Wer beratend oder planend tätig ist, benötigt eine Vermögensschadenhaftplicht (VH). Bei dieser Absicherung handelt es sich um „echte“ Vermögensschäden. Es ist also weder ein Personen- oder Sachschaden vorausgegangen.

In einigen Berufsgruppen ist eine Vermögensschadenhaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben. Diese wären beispielsweise

  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Wohnimmobilienverwalter
  • Versicherungsmakler und -vermittler

Was ist versichert?

Grundsätzlich besteht wie bei der Betriebshaftpflicht folgender Schutz:

  • Prüfung der Haftung
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • Zahlung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen

Was ist wichtig?

  • Wahl der Versicherungssumme
  • Die Versicherungssumme kann meist frei gewählt werden. Bei den Pflichtversicherungen bestehen gesetzliche Anforderungen, die nicht unterschritten werden dürfen.
  • Die Versicherungssumme soll den individuellen Erfordernissen des Versicherungsnehmers entsprechen.
  • Definition des Versicherungsfalles
  • In der VH gilt in der Regel das Verstoßprinzip.
  • Das heißt: Vermögensschäden werden meist nicht sofort sichtbar, sondern treten erst nach einiger Zeit zutage. Versicherungsfall ist hier nicht das Schadenereignis (Eintritt des Vermögensschadens) sondern der Verstoß (das berufliche Versehen).
  • Der Verstoß muss im versicherten Zeitraum liegen. Für Verstöße vor Beginn des Versicherungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz.
  • Wie ist die Nachhaftung (Nachmeldefrist) geregelt?
  • Die Versicherer gewähren auf der Grundlage der geltenden Verstoßtheorie eine Vorwärtsdeckung, die über das Vertragsende hinausgeht. Die Länge der Nachhaftung ist abhängig von dem versicherten Risiko und dem einzelnen Versicherungsunternehmen. Bei einigen Risiken ist die Nachhaftung begrenzt. Dies ist dann in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen festgehalten.
  • Wie ist die Rückwärtsversicherung geregelt?
  • Bei einigen Versicherern besteht die Möglichkeit, Verstöße zu versichern, die dem Versicherungsnehmer vor der eigentlichen Vertragszeit unterlaufen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass er von diesen bei Vertragsabschluss keine Kenntnis hatte.
  • Selbstbehalte
  • Ein Selbstbehalt ist obligatorisch, wobei sowohl prozentuale als auch feste Selbstbehalte üblich sind. Die Höhe der Selbstbeteiligung je Schadenfall hängt bei jedem Versicherer von risiko- und berufsspezifischen Besonderheiten ab.

Besonderheiten

Wir bieten zielgruppenorientierte Tarife-/Produktkonzepte an, z.B. für Ärzte (-> Regress der KV), Rechtsanwälte, Steuerberater etc.

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