Beihilfeversicherung/Freie Heilfürsorge

Die Beihilfe steht für ein Krankenfürsorgesystem für Beamte und deren nicht berufstätigen Angehörigen. Für Beamte und weitere Berechtigte übernimmt der Dienstherr die Fürsorgepflicht. Das ist verbunden mit der Übernahme eines Teiles der anfallenden Behandlungskosten für die allgemeine medizinische Versorgung. Diese decken aber nach der jeweiligen Beihilfeverordnung nur einen Teil Ihrer Kosten ab. Die restlichen Kosten sollten privat abgesichert werden.

Der Beihilfeanspruch ist in seiner Höhe durch Verordnungen der jeweiligen Dienstherren begrenzt. Bund und Länder sehen unterschiedliche Beihilfesätze vor.

Warum benötigt man die Beihilfe?

Die Beihilfe ist eine Leistung, mit der sich der Dienstherr unmittelbar an den anfallenden Kosten für den Krankheits-, Geburts- oder Todesfall beteiligt. Über die Beihilfe sichert der Behilfeberechtigte innerhalb einer privaten Krankenversicherung offene Versorgungslücken ab.

Die GKV verfügt nicht über spezielle Ergänzungsangebote für Beihilfeberechtigte. Der Beamte würde also den vollen Beitrag für einen normalen 100%-Schutz zahlen müssen, obwohl er nur die halbe Leistung oder auch nur 30% benötigt (Ausnahme: Pauschale Beihilfe in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen). Schlimmer noch: Sein Dienstherr beteiligt sich in keinem Fall an diesem Beitrag.

Zusätzliche Lücken bei den Krankheitskosten entstehen für den Beamten dadurch, dass der Dienstherr nicht sämtliche Kosten als beihilfefähig anerkennt, sondern Beihilfe nur auf so genannte „beihilfefähige Aufwendungen“ gewährt.

Wer ist versicherbar?

In erster Linie bietet sich dieser private Krankenversicherungsschutz für Beamte, Soldaten, Abgeordnete und Richter an, die einen Teil der Krankenversicherungs-Kosten selber übernehmen müssen.

Für Kunden mit Vorerkrankungen verweisen wir auf die Beamtenöffnungsklausel.

Was ist wichtig?

Bund und Länder haben dazu entsprechende Beihilfevorschriften erlassen, in denen die prozentuale Höhe der Beteiligung an den Kosten (= Beihilfebemessungssätze) festgelegt ist. Diese Bemessungssätze sind abhängig vom Familienstand und der jeweils geltenden Beihilfevorschrift.

Besonderheiten:

Ausbildungszeiten: Während der Ausbildung als Beamtenanwärter oder Referendar sowie als berücksichtigungsfähiger Student oder Auszubildender können die entsprechenden Beihilfetarife auch als beitragsgünstige Ausbildungsversion versichert werden. Die Versicherungsfähigkeit der Ausbildungstarife endet grundsätzlich mit Vollendung des 39. Lebensjahres. Nach Erreichen der Altersgrenzen erfolgt dann automatisch die Umstellung in die entsprechenden Normaltarife

Pauschale Beihilfe: Alternativ zur individuellen Beihilfe können sich Beamte in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen auch für eine pauschale Beihilfe entscheiden. Dann wird anstelle der %-ualen Beihilfe bei entstehenden Krankheitskosten ein Beitragszuschuss zur notwendigen 100 % Krankenversicherung in der GKV oder PKV gezahlt. Unsere Empfehlung für Beamte in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen: In der „Gesamtbetrachtung“ aller Lebensphasen eines Beamten bzw. Versorgungsempfängers erzielt die klassische individuelle Beihilfe das optimale Preis-/Leistungsverhältnis.

 

Freie Heilfürsorge

Die freie Heilfürsorge ist eine spezielle Form der Fürsorge des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie wird i.d.R. dann gewährt, wenn die Tätigkeit besonders gefahrgeneigt ist.

Die freie Heilfürsorge erbringt – im Gegensatz zur Beihilfeleistung – eine 100%ige Kostenübernahme der erstattungsfähigen Aufwendungen. In einigen Bundesländern (z.B. NRW) sind über die Heilfürsorge hinausgehende Aufwendungen im Rahmen der jeweils geltenden Beihilfevorschriften beihilfefähig.

Freie Heilfürsorge wird jedoch nur dem Beamten selbst gewährt; für seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhält er Beihilfe entsprechend der jeweils geltenden Beihilfevorschrift.

Freie Heilfürsorge erhalten Vollzugsbeamte der Bundespolizei, Berufs- und Zeitsoldaten während des aktiven Dienstes. Bei Polizeibeamten der Länder gelten länderspezifische Regelungen.

Nach Ende der freien Heilfürsorge wird wieder Beihilfe gewährt. Aus diesem Grund sollten davon betroffene Beamte schon während ihres Anspruchs auf Heilfürsorge eine Anwartschaftsversicherung bei den Versicherern auf die später benötigten Beihilfetarife abschließen. Nur so ist schon jetzt sichergestellt, dass nach Ende der freien Heilfürsorge eine vollwertige private Krankenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne mögliche Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse zustande kommt. Denn ohne bestehende Anwartschaft bleibt nur noch die Aufnahme im Basitarif für Beihilfeberechtigte. Das bedeutet: geringere Leistungen gegen höhere Beiträge.

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