Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems. Zusammen mit der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung bildet sie das deutsche Sozialversicherungssystem. Die GKV ist grundsätzlich eine verpflichtende Versicherung für alle Personen in Deutschland, die als nicht versicherungsfrei eingestuft werden und die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Die Mitgliedschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig erworben werden. (Quelle: Wikipedia )
Wer ist vesichert/versicherbar?
Jeder Bundesbürger mit einem ständigen Wohnsitz in Deutschland unterliegt der gesetzlichen Pflicht zur Krankenversicherung.
Das Sozialgesetzbuch V regelt in den §§ 5-10 , wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder versicherungsfrei und somit privat in einer Krankenvollversicherung versicherbar ist.
Was ist wichtig?
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JEG)
Maßgeblich für die Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JEG): Die JEG wird auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet.
Sie gibt an, bis zu welcher jährlichen Einkommenshöhe ein Arbeitnehmer sich als pflichtversichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern muss. Die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jedes Jahr neu bestimmt.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JEG) legt der Gesetzgeber jährlich fest. Wer als Angestellter unterhalb der JEG verdient, ist versicherungspflichtig und muss sich in der gesetzlichen Krankenkasse vollversichern. Er kann allerdings die gesetzliche Krankenkasse wechseln.
Wer kann in die private Krankenversicherung wechseln?
- Angestellte Berufsanfänger und Stellenwechsler mit einem Bruttoeinkommen oberhalb der JEG können sich sofort in der privaten Krankenversicherung versichern.
- Wer sie als Angestellter mit seinem Bruttoeinkommen mindestens ein Jahr lang übersteigt, ist versicherungsfrei und kann sich privat vollversichern.
- Selbstständige und Beihilfeberechtigte können sich – unabhängig von ihrem Einkommen – privat versichern.
Leistungen der GKV
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch festgeschrieben und werden von den Krankenkassen nach dem Sachleistungsprinzip erbracht.
Wechsel von einer GKV zur anderen GKV
- Mindestbindungsfristen
- Sonderkündigungsrechte
- Krankenkassenwahlrechte,
diese Themen sind relevant in Ihrer KV-Beratung bei einem Wechsel von Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse.
Das Bundesministerium für Gesundheit beschreibt zu Wahl und Wechsel der Krankenkasse
- Wahlmöglichkeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse
- Kündigung* (Sonderkündigungsrecht; Kündigung eines Wahltarifes)
- Krankenkassenwechsel bei Schließung oder Insolvenz
*Die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse kann gekündigt werden, wenn die gesetzliche Mindestbindungsfrist von 18 Monaten für die Wahl der Krankenkasse erfüllt ist.
Bei einem Wechsel zur PKV gilt die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten nicht.
GKV Versichertenentlastungsgesetz – Änderungen seit 01.01.2019
- paritätischer Versicherungsbeitrag
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich jeweils zu 50 % am Zusatzbeitrag.
- Reduzierung des Mindestbeitrages für Selbstständige
Der Mindestbeitrag für Selbstständige wird auf die Hälfte reduziert. Gleichzeitig fällt die Beitragsregelung für Bezieher des Gründungszuschusses bzw. bei Vorliegen eines Härtefalls weg, da die neue Regelung günstiger für die Versicherten ist.
Die Bemessungsgrundlage reduziert sich von derzeit 3/4 (75 %) auf 3/8 (37,5 %) der Bezugsgröße.
Der neue Mindestbeitrag wird nur festgesetzt, wenn der Selbstständige einen Gewinn unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage von 3/8 der Bezugsgröße nachweist. Ansonsten zahlt er nach wie vor von seinem tatsächlichen Gewinn (maximal von der Beitragsbemessungsgrenze) Beiträge.
Beispielrechnung 2019 anhand der aktuellen Bezugsgröße: Die Mindestbemessungsgrundlage wird von 2.283,75 € auf 1.141,86 € gesenkt.
Selbstständige, die dauerhaft den GKV-Mindestbeitrag zahlen, verfügen dementsprechend über sehr geringe Einnahmen. Da für den Wechsel in die PKV neben dem Gesundheitszustand auch die Bonität eine wesentliche Voraussetzung ist, wären diese Selbstständigen häufig nicht interessant für den Abschluss einer PKV.
Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der GKV
Ab dem 01.01.2019 sieht der Gesetzgeber folgende Änderungen für Zeitsoldaten vor:
Zeitsoldaten, die ab dem 31.12.2018 aus dem aktiven Dienst ausscheiden, erhalten ein Eintrittsrecht als freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Soweit keine GKV-Pflicht durch die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses besteht, können ehemalige Zeitsoldaten zwischen Privaten Krankenversicherung (PKV) und GKV wählen.
Gleichzeitig entfällt für Zeitsoldaten, die aus dem aktiven Dienst ausscheiden, für die Zeit, in der sie Übergangsgebührnisse erhalten, der bisher bestehende Anspruch auf Beihilfe. Stattdessen erhalten sie für diesen Zeitraum Zuschüsse zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Zuschüsse erhalten sie unabhängig von der Wahl zwischen PKV und GKV.
GKV-Befreiung von Rentnern und Studenten
Durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) wurde eine Einschränkung der BSG-Rechtsprechung, die seit 2017 galt, wieder aufgehoben.
Unabhängig davon, welcher Versicherungsstatus unmittelbar vorher bestand, ist eine Befreiung von der eintretenden Versicherungspflicht ab 2019 ohne Probleme wieder möglich. Die neue Regelung greift jedoch erst für Befreiungsanträge, die ab dem 01.01.2019 gestellt werden.
Auswirkungen – Praxisfälle
Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer/in stellt Rentenantrag
Ab 2019 können Rentner bzw. Rentenantragsteller, die von ihrem Ehepartner oder Lebenspartner (z. B. Berufssoldat, Beamter) einen Beihilfeanspruch ableiten und diesen in Kombination mit einer privaten Restkostenversicherung nutzen möchten, sich wieder von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner befreien lassen. Auch dann, wenn sie unmittelbar vor Rentenantrag versicherungspflichtig beschäftigt waren. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Rentenbeantragung gestellt werden.
Studenten, die vor Studieneinschreibung GKV-pflichtig waren
Ab 2019 haben Studenten für die Dauer ihres Studiums wieder grundsätzlich die freie Wahl zwischen GKV und PKV. Das gilt also jetzt auch wieder, wenn sich der Student unmittelbar vor seiner Einschreibung
- eine versicherungspflichtige Berufsausbildung,
- ein soziales Jahr oder
- einen Bundesfreiwilligendienst
absolviert hat.