Pensionsfond

Ein interessanter Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge, wenn Sie eine Fondsanlage wünschen.

Den Pensionsfonds kennzeichnen besondere Renditechancen bei gleichzeitiger Mindestabsicherung (bei Beitragszusage mit Mindestleistung).

Einen ersten Überblick zur Funktionsweise bietet dieses Allianz Schaubild Pensionsfonds. 

Vorteile für den Arbeitgeber: Mitarbeitermotivation, Mitarbeiterbindung, keine bilanziellen Auswirkungen, Potential zur Senkung der Lohnnebenkosten, flexible Beitragszahlung möglich

Vorteile für den Arbeitnehmer: individuelle Vertragsgestaltung möglich (BU, Hinterbliebene), Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG sozialversicherungsfrei, Beiträge bis 8 % der BBG steuerfrei, auch Förderung nach § 10 a EStG möglich

Aber:

Die Beiträge sind PSV-Beitragspflichtig, jedoch nur in Höhe von 20% des Teilwertes der Pensionsverpflichtung nach §6a III EStG.

Die Finanzierung der PSV-Beiträge kann vom Pensionsfonds übernommen werden.

 

Wer ist versicherbar?

Der Pensionsfonds eignet sich grundsätzlich für alle Arbeitnehmer zur Umsetzung einer bAV ( Erfüllung des Entgeltumwandlungsanspruchs).

 

Was ist wichtig?

Die Pensionsfondsrente kann mit verschiedenen Zusatzbausteinen bzgl. Hinterbliebenenversorgung und Berufsunfähigkeitsabsicherung ergänzt werden.

Die Umsetzung erfolgt i.d.R. als Beitragszusage mit Mindestleistung, dann wird das Versorgungskapital über eine Fondsanlage mit gleichzeitiger Absicherung der Mindestleistung angespart.

In der Regel sind verschiedene Anlagestrategien (renditeorientiert bzw. sicherheitsorientiert) wählbar und die Aufteilung der Beiträge auf die Strategien während der Laufzeit des Pensionsfonds veränderbar, zum Ende der Laufzeit kann ein Ablaufmanagement vereinbart sein.

Bei Rentenbeginn wird das gebildete Kapital in eine lebenslange Altersrente umgewandelt. Die einzelnen Ausprägungen hängen vom Anbieter ab.

Besonderheiten

Der Pensionsfonds kann auch unter bestimmten Umständen für die Ablösung bestehender Pensions- und Unterstützungskassenzusagen im Rahmen von § 3 Nr. 66 EStG eingesetzt werden.

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