Pflege-Bahr

Zum 01.01.2013 ist das Pflege-Neuausrichtungsgesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden unter anderem Leistungsverbesserung verabschiedet, wie beispielsweise höhere Leistungen für Demenzkranke und Verbesserungen für pflegende Angehörige. Gleichzeitig ist die staatlich geförderte PflegeZusatzversicherung beschlossen worden. Sie wird mittlerweile unter dem Begriff „PflegeBAHR“ fächendeckend in der Assekuranz vermarktet. PflegeBAHR ist keine Pflichtversicherung, sondern kann von jedem Bürger ab Vollendung des 18. Lebensjahres freiwillig abgeschlossen werden

Wer ist versicherbar?

Versicherte müssen beim Pflege-Bahr nur wenige formale Voraussetzungen erfüllen, um einen Vertrag abschließen zu können. Vorgesehen ist dieser Grundschutz vorwiegend für Menschen mit Vorerkrankungen oder geringem Einkommen, denen alternative privaten Pflegeversicherungen nicht zugänglich sind.

Wofür besteht Schutz?

Die Leistungen aus dem Pflege-Bahr sind minimal und ersetzen keinen modernen Pflegezusatz-Schutz!

Er ist ein Ausnahme-Tarif, weil er nach dem Umlageverfahren kalkuliert ist. Alle anderen Pflegezusatztarife mit Rückstellungen nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren sind deutlich besser kalkuliert.

Der Pflege-Bahr-Tarif kann zu jeder gesetzlichen Kassenmitgliedschaft kombiniert werden oder zu jeder privaten Vollversicherung.

Fördervoraussetzungen und Förderhöhe:

  • 5 Euro monatliche staatliche Förderung (60 Euro im Jahr)
  • 600 Euro monatliche Mindestleistung in Pflegegrad 5 und
  • 15 Euro monatlicher Mindestbeitrag
  • der Krankenversicherer zieht die Förderung direkt vom Beitrag ab. Dadurch ergibt sich ein niedrigerer effektiver Zahlbeitrag (mindestens 10 Euro). Der Versicherer stundet die Förderung und beantragt sie für den Kunden bis spätestens zum 31. März des Folgejahres.
  • keine Gesundheitsprüfung (Kontrahierungszwang)
  • kein Leistungsbezug aus SPV oder PPV
  • Wartezeit beträgt 5 Jahre
  • Zusatzleistungen (z.B. Assistance) sind nicht erlaubt

Steuerliche Förderung:

Der Pflege-Bahr wird vom Gesetzgeber mit 5,– Euro monatlich bezuschusst.  Er ist auch für Kranke geöffnet, solange sie noch keinen Pflegeantrag gestellt haben.

Wer im besseren leistungsstärkeren Pflegezusatz-Tarif wegen schlechter Vorerkrankung nicht aufgenommen wird, wird hier per Kontrahierungszwang aufgenommen.

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